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die näheren Bestimmungen über die Vornahme der Prüfung und die für die Verwendung
der Eichbeamten zu bezahlenden Kosten mit der Gemeinde oder Amtskörperschaft verein-
baren wird.
(0) Werden bei der Untersuchung vorschriftswidrige Schankgefäße gefunden, so sind sie
mit der etwa zu erstattenden Strafanzeige dem Oberamt einzusenden (vergl. § 5 des
Schankgefäßgesetzes).
84.
Bei der Auslegung des Schankgefäßgesetzes wird auf folgende Gesichtspunkte aufmerk—
sam gemacht.
1. Als Bezeichnung des Sollinhalts der Schankgefäße genügt die bloße Zahlenan gabe;
die Beifügung des Literzeichens wird nicht gefordert, weil die Bezeichnung des Sollinhalts
nach einem anderen als dem Litermaß überhaupt nicht gestattet ist.
2. Die Schankgefäße dürfen nur einen Fullstrich und eine Bezeichnung des Soll-
inhalts haben, jedoch sind Füllstriche und Bezeichnungen, die in haltbarer und jeden
Zweifel ausschließender Weise durchstrichen oder vernichtet sind, neben dem maßgebenden
Füllstrich und der damit übereinstimmenden Bezeichnung nicht zu beanstanden.
3 Der Gassenausschank, d. h. der Fall, in dem aus einer Wirtschaft in eigenen Gefäßen
der Verbraucher Getränke gekauft und nicht in der Wirtschaft selbst genossen werden, fällt
nicht unter das Schankgefäßgesetz.
4. Wenn die Schankgefäße, in welchen das Getränke verabreicht wird, den Anforde-
rungen des Schankgefäßgesetzes entsprechen, so bedürfen die besonderen Trinkgefäße,
die zum allmählichen Abfüllen des Getränkes dienen, des Füllstrichs und der Bezeichnung
des Sollinhalts nicht.
5. Als fest verschlossene Flaschen und Krüge im Sinne des § 6 des Schankgefäßgesetzes
sind diejenigen anzusehen, welche nicht erst an Ort und Stelle unmittelbar vor dem Genuß
des Getränkes gefüllt und verschlossen worden sind, sondern auch als Transport= und Auf-
bewahrungsgefäße dienen.