Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 20. 
(0) Alle dem Kollegium nicht angehörigen Lehrer der Falultät haben in ihren eigenen 
Angelegenheiten ein Recht auf Gehör in dem Kollegium. 
(2) Eigene Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die die Person 
eines Lehrers, seine Lehrtätigkeit oder das von ihm geleitete Institut betreffen, mit Aus- 
nahme derjenigen, bei denen es sich um eine Beförderung oder um die Ermöglichung oder 
Förderung einer konkurrierenden Lehrtätigkeit (durch Berufungen, Lehraufträge und 
Habilitationen) handelt. 
* Betrifft die Beschlußfassung in der Fakultät eigene Angelegenheiten, so ist der Be- 
teiligte vorher zu verständigen und auf seinen Wunsch zur Darlegung seines Standpunkts 
in eine Fakultätssitzung zuzulassen. Der gefaßte Beschluß ist ihm schriftlich mitzuteilen. 
g 21. 
S) An der Spitze jeder Fakultät steht ein Dekan, der auf die Dauer eines Jahres aus der 
Zahl der ordentlichen Professoren nach dem Dienstalter berufen wird, sofern nicht die 
Fakultät eine Abweichung in der Reihenfolge beschließt. 
2) Die UÜbernahme des Amts darf nur aus triftigen, von der Fakultät anerkannten 
Gründen abgelehnt werden. 
(3) Rektor und Kanzler können nicht zugleich Dekan sein. 
() Stellvertreter des Dekans sind seine nächsten Vorgänger im Amt der Reihe nach 
(Prodekan). Wird das Amt des Dekans vor Ablauf des Amtsjahrs erledigt, so ist das 
im Dienstalter nächstfolgende Mitglied des Fakultätskollegiums zur Ubernahme des 
Dekanats verpflichtet. 
g 22. 
#) Der Dekan beruft das Fakultätskollegium zu den Sitzungen unter Mitteilung der 
Tagesordnung, leitet die Verhandlungen und führt die Beschlüsse aus. 
(2) Er kann, wenn erforderlich, dem Kollegium nicht angehörige Lehrer oder Beamte 
der Universität mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen. Durch Fakultäts- 
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