Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 46. 
Das Nähere über die Obliegenheiten der in den §§ 42—44 genannten Beamten wird 
durch ihre besonderen Dienstanweisungen bestimmt. 
IV. Studierende. 
8 46. 
Die Rechte und Pflichten der Studierenden sind durch die „Vorschriften für die 
Studierenden“ bestimmt. 
V. Preise und Stipendien. 
§ 47. 
Betreffs der Erteilung von Preisen an Studierende und der Bearbeitung wissen- 
schaftlicher Aufgaben sind die „Bestimmungen über die akademischen Preise“ maßgebend. 
8 48. 
An bedürftige und würdige Studierende können Staatsstipendien sowie Stipendien 
aus den Erträgnissen der hiefür an der Universität bestehenden Stiftungen nach Maßgabe 
der betreffenden Satzungen verliehen werden. 
VI. Ubergangsbestimmung. 
§ 49. 
Die vorgeschriebenen Wahlen in den Kleinen und Großen Senat (827 Nr. 6 und 7, 
§ 28 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und § 37) finden erstmals sofort nach dem Inkrafttreten 
der Verfassung und unabhängig von der Wahl des Rektors statt. Die Gewählten treten 
alsbald ihr Amt an und werden hinsichtlich der Zeit ihres Ausscheidens aus dem Amt 
(§ 26 Abs. 4 und § 37) ebenso behandelt, wie wenn sie im Anschluß an die vorausgegangene 
Rektorwahl gewählt worden wären. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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