Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Anlage. L 
Beamtengeseh. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
#) Beamter im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ist jede Person, welche in dem Staats- 
oder öffentlichen Schuldienste durch den König oder durch eine höhere Staats= oder Schul- 
behörde angestellt d. h. auf eine bestimmte Stelle ernannt oder auf solcher bestätigt worden 
ist, mit Ausnahme der bei dem Militär Angestellten, der Unteroffiziere des Landjäger- 
korps und der Landjäger. (Für die Volksschullehrer vergl. auch die Bestimmungen des 
Lehrergesetzes vom 10. Juli 1912, Reg. Bl. S. 235.) 
G Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten ferner ein in Hinsicht auf das 
nach § 193 der Verfassungsurkunde bestellte ständische Amtspersonal. 
Art. 2. 
Q) Bezüglich der Ernennung und Entlassung der Staatsminister oder Departementschefs 
verbleibt es bei der Bestimmung des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876, betreffend die 
Bildung eines Staatsministeriums (Reg. Bl. S. 275), Art. 2. 
(2) Im übrigen werden die Beamten entweder auf Lebenszeit oder auf vierteljährige 
Kündigung angestellt. 
G) Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten sind in der Anlage dieses Gesetzes ver- 
zeichnet. 
Art. 2 a. 
(1) Die auf vierteljährige Kündigung angestellten Beamten werden unter der Voraus- 
setzung der Würdigkeit und der zufriedenstellenden Dienstführung in die Rechte der auf 
Lebenszeit angestellten Beamten eingewiesen, nachdem sie seit ihrer ersten Anstellung im 
Sinne des Art. 1 eine Dienstzeit von sieben Jahren zurückgelegt haben.
	        
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