Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) In Ermangelung besonderer Festsetzungen beginnt der Anspruch auf Gewährung des 
mit dem Amte verbundenen Einkommens mit dem Tage des Amtsantritts des Beamten 
und in Betreff späterer Erhöhungen mit dem Tage der Bewilligung. 
(3) Auf die Gehaltsvorrückung der Beamten finden die etatsmäßig verabschiedeten Grund- 
sätze Anwendung. 
(4) Lebenslänglich angestellten richterlichen Beamten steht ein Rechtsanspruch auf Vor— 
rückung im Gehalt nach Maßgabe dieser Grundsätze zu. 
(5) Insolange gegen einen Richter ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist, 
bleibt das Vorrücken im Gehalt ausgesetzt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, 
so findet eine nachträgliche Gehaltsvorrückung nicht statt. 
Art. 10 a. 
(1) Bei nichtrichterlichen Beamten erfolgt die Versagung der Dienstaltersvorrückung, 
wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle bestätigt 
worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium. Hiezu ist die vorgängige Zustimmung des 
Staatsministeriums erforderlich, wenn die Versagung die Dauer von einem halben Jahr 
übersteigt. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, über die Gründe, aus welchen die 
Versagung erfolgen soll, sich zu erklären. 
(2) In anderen Fällen erfolgt die Versagung durch die Behörde, welche die Anstellung 
verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben 
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde steht 
dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Das Ministerium hat auch 
in den Fällen des Abs. 2 die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen, wenn die 
Versagung die Dauer von einem halben Jahr übersteigt. Die Beschwerde ist an eine vom 
Tag der Eröffnung der Versagung an beginnende Frist von zwei Wochen gebunden. 
Art. 11. 
() Bei dem mit dem Amte verbundenen Einkommen sind zu unterscheiden:
	        
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