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(2) In Ermangelung besonderer Festsetzungen beginnt der Anspruch auf Gewährung des
mit dem Amte verbundenen Einkommens mit dem Tage des Amtsantritts des Beamten
und in Betreff späterer Erhöhungen mit dem Tage der Bewilligung.
(3) Auf die Gehaltsvorrückung der Beamten finden die etatsmäßig verabschiedeten Grund-
sätze Anwendung.
(4) Lebenslänglich angestellten richterlichen Beamten steht ein Rechtsanspruch auf Vor—
rückung im Gehalt nach Maßgabe dieser Grundsätze zu.
(5) Insolange gegen einen Richter ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines
Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist,
bleibt das Vorrücken im Gehalt ausgesetzt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung,
so findet eine nachträgliche Gehaltsvorrückung nicht statt.
Art. 10 a.
(1) Bei nichtrichterlichen Beamten erfolgt die Versagung der Dienstaltersvorrückung,
wenn der Beamte durch Königliche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle bestätigt
worden ist, durch das vorgesetzte Ministerium. Hiezu ist die vorgängige Zustimmung des
Staatsministeriums erforderlich, wenn die Versagung die Dauer von einem halben Jahr
übersteigt. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, über die Gründe, aus welchen die
Versagung erfolgen soll, sich zu erklären.
(2) In anderen Fällen erfolgt die Versagung durch die Behörde, welche die Anstellung
verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde steht
dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Das Ministerium hat auch
in den Fällen des Abs. 2 die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen, wenn die
Versagung die Dauer von einem halben Jahr übersteigt. Die Beschwerde ist an eine vom
Tag der Eröffnung der Versagung an beginnende Frist von zwei Wochen gebunden.
Art. 11.
() Bei dem mit dem Amte verbundenen Einkommen sind zu unterscheiden: