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vermöge höchsten Dekrets vom 25. v. M. die erledigte Ober-Justizrathsstelle bei
dem Gerichtshofe in Ellwangen dem Oberamtsrichter Schäfer in Gaildorf, und
die erledigte Amts-Notarsstelle in Unterweissach, Oberamts Backnang, dem
Amtsnotar Rieger in Mühlheim, Oberamts Tuttlingen, zu übertragen gnädigst
geruht.
Durch höchste Entschließung vom 26. v. M. ist der Uebertragung der erledigten
Fahrpost-Inspebtorsstelle zu Stuttgart an den bisherigen Haupt-Postamts-Officialen
Scholl daselbst die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden. «
Il.VerfügungenderDepartements.
A) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend eine Warnung vor verrufenen oder verstümmelten Münzen.
Aus Anlaß des Wiedererscheinens verrufener Scheidemünzen (Verfügung vom
2. December 1837, Reg. Bl. S. 591, vergl. mit der Bekanntmachung vom 17. Augu
1838, Reg. Bl. S. 466), namentlich der Sachsen-Coburg-Saalfelder (mit ’) und
der Gothaer (mit Wappen bezeichneten) Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, der Marich
Groschen u. dergl., so wie des neuerlich sich mehrenden Umlaufs durchlöcherter oder
beschnittener Silbermuͤnzen wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß *
rusene oder verstümmelte Münzen Niemand als Zahlung anzunehmen verbunden
und daß die dffentlichen Kassen dergleichen Münzen unnachsichtlich zmückzuweisen
verpflichtet sind.
Inobesondere hat der durch die kürzlich bekannt gemachte allgemeine Män#
Convention vom 50. Juli 1858 (Reg. Bl. von 1859, S. 245) erfolgte Beirritt
Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Fürstenthums Coburg zu denjenigen
Ländern, in welchen der 241 Guldenfuß ausschließlich als Landes-Münzfuß besteh,,
beinen vegs die Folge, daß die verrufenen Coburger Scheidemünzen als gültig wieder
anzunehmen wären.
Zugleich wird sämtlichen Ober= und Unter-Einbringern des Staats, der Am'“t
kerperschaften, Gemeinden und Stiftungen das Verbot der Annahme verrufener