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einem Gehalt von zwölfhundert Mark und weniger oder von siebenhundert Mark und
weniger findet daher ein Gehaltsabzug im Falle der Quieszierung nicht statt.
Art. 24.
(0) Die Zahlung des Wartegelds erfolgt im voraus in derselben Weise, in welcher bis
dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat.
() Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegelds beginnt mit dem Ab-
laufe desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten
die Entscheidung über seine zeitliche Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben
und der Betrag des Wartegelds bekannt gemacht worden ist.
Art. 25.
(0) Wenn ein Beamter mehrere Amter zugleich bekleidet und nur des einen oder einzelner
derselben im Wege der Quieszierung enthoben wird, so ist zu unterscheiden, ob er bisher
für jede dieser Stellen einen bestimmten Gehalt oder für alle einen Gesamtgehalt bezogen
hat.
(2) In dem ersten Falle verbleibt ihm der Gehalt des Amts oder der Ämter, deren er nicht
enthoben wird, ungeschmälert, und er erhält das Wartegeld nur in Ansehung derjenigen
Stelle oder Stellen, welche aufhören.
(8) In dem zweiten Falle ist mit Rücksicht auf die Erheblichkeit eines jeden der vereinigten
Amter und mit Rücksicht auf die übrigen Verhältnisse der Anteil des eingehenden Amts
an dem Gesamtgehalte auszumitteln und hierauf nach dem vorstehenden Grundsatze das
teilweise Wartegeld zu berechnen.
Art. 26.
(0) Ein zeitlich in den Ruhestand versetzter Beamter kann zu jeder Zeit durch neue An-
stellung in einem seiner Berufsbildung angemessenen und von seinem früheren Dienst-
grade nicht zu entfernt stehenden Amte, übrigens unter Beibehaltung seines seitherigen
persönlichen Ranges, wieder zum aktiven Dienste berufen werden. Er erhält in diesem Falle
vom Antritt des neuen Amts an mindestens seinen früheren Gehalt.