Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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vermöge höchsten Dekrets vom 25. v. M. die erledigte Ober-Justizrathsstelle bei 
dem Gerichtshofe in Ellwangen dem Oberamtsrichter Schäfer in Gaildorf, und 
die erledigte Amts-Notarsstelle in Unterweissach, Oberamts Backnang, dem 
Amtsnotar Rieger in Mühlheim, Oberamts Tuttlingen, zu übertragen gnädigst 
geruht. 
Durch höchste Entschließung vom 26. v. M. ist der Uebertragung der erledigten 
Fahrpost-Inspebtorsstelle zu Stuttgart an den bisherigen Haupt-Postamts-Officialen 
Scholl daselbst die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden. « 
Il.VerfügungenderDepartements. 
A) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend eine Warnung vor verrufenen oder verstümmelten Münzen. 
Aus Anlaß des Wiedererscheinens verrufener Scheidemünzen (Verfügung vom 
2. December 1837, Reg. Bl. S. 591, vergl. mit der Bekanntmachung vom 17. Augu 
1838, Reg. Bl. S. 466), namentlich der Sachsen-Coburg-Saalfelder (mit ’) und 
der Gothaer (mit Wappen bezeichneten) Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, der Marich 
Groschen u. dergl., so wie des neuerlich sich mehrenden Umlaufs durchlöcherter oder 
beschnittener Silbermuͤnzen wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß * 
rusene oder verstümmelte Münzen Niemand als Zahlung anzunehmen verbunden 
und daß die dffentlichen Kassen dergleichen Münzen unnachsichtlich zmückzuweisen 
verpflichtet sind. 
Inobesondere hat der durch die kürzlich bekannt gemachte allgemeine Män# 
Convention vom 50. Juli 1858 (Reg. Bl. von 1859, S. 245) erfolgte Beirritt 
Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Fürstenthums Coburg zu denjenigen 
Ländern, in welchen der 241 Guldenfuß ausschließlich als Landes-Münzfuß besteh,, 
beinen vegs die Folge, daß die verrufenen Coburger Scheidemünzen als gültig wieder 
anzunehmen wären. 
Zugleich wird sämtlichen Ober= und Unter-Einbringern des Staats, der Am'“t 
kerperschaften, Gemeinden und Stiftungen das Verbot der Annahme verrufener
	        
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