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kannt geworden, Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten. Das Verfahren fällt weg,
wenn der Beamte unter Übernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Ruhegehalts-
anspruch verzichtet.
Art. 81.
(0) Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts (Art. 80 Abs. 2)
muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten (zu vergl. dagegen Art. 20) ein förmliches
Disziplinarverfahren vorhergehen. Dasselbe gilt, wenn gegen einen richterlichen Beamten
auf Entziehung des Anspruchs auf Vorrückung im Gehalt erkannt werden soll (Art. 10 Abs. 4,
Art. 70 Abs. 2). Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird von dem betreffenden
Ministerium verfügt.
(2) Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer
mündlichen Verhandlung.
Art. 82.
(0) Das betreffende Ministerium ernennt den die Untersuchung führenden Beamten und
denjenigen Beamten, welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der
Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.
(2) Für das Disziplinarverfahren gegen einen richterlichen Beamten ernennt der Diszi—
plinarhof (Art. 85) den Untersuchungsrichter; die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
werden von dem Staatsanwalte am Oberlandesgericht wahrgenommen.
(3) Ist Gefahr im Verzuge, so können auch vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens
von den vorgesetzten Behörden und Beamten Untersuchungshandlungen zur Sicherung
des Beweises vorgenommen werden.
Art. 83.
Die in erster und einziger Instanz entscheidende Behörde ist der Disziplinarhof.
Art. 84.
(0) Der Disziplinarhof besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorstands. Der
Vorstand und vier andere Mitglieder müssen ein Richteramt, die übrigen Mitglieder ein
Staatsamt bekleiden.