Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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„Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird hierdurch 
beglaubigt“, 
und daß der Beamte diesen Zusatz unter Bezeichnung seiner Amtseigenschaft unterschreibt. 
(8) Der Vorsitzende des Versicherungsamts kann einen Kanzleibeamten des Versicherungs- 
amts ermächtigen, einfache Verfügungen ohne entscheidenden Inhalt (§ 10 Abs. 3 mit 
§ 34 der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs- 
ämter), insbesondere Verfügungen vorbereitender, prozeßleitender und ähnlicher Art zu 
erlassen. Der Beamte hat solche Verfügungen mit seinem Namen unter Bezeichnung 
seiner Amtseigenschaft zu unterzeichnen. 
(4) Anordnungen des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 und 3 sind dem Oberversicherungs- 
amt zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Zu § 58 der Peichsversicherungsordnung. 
86. 
Das Versicherungsamt darf technische Beamte der Amtskörperschaft und der Ge— 
meinden seines Bezirks, sowie technische, dem Departement des Innern angehörige 
Staatsbeamte, soweit sie nicht bei einer höheren als einer Bezirksbehörde angestellt sind, 
als Beiräte mit beratender Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen. 
Zu 88 61 ff. der Reichsversicherungsordnung und zu 88 1ff. der Kaiserlichen 
Verordnung ũber Geschäftsgang und Verfahren der Oberversichernngsümter. 
87. 
Den auswärtigen Spruchkammern des Oberversicherungsamts (§ 2 Abs. 2 der Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag, Reg. Bl. S. 787, betreffend die 
Errichtung der Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung) werden 
folgende Bezirke zugeteilt: 
1,0 der Spruchkammer in Reutlingen die Bezirke der Versicherungs- 
ämter Balingen, Freudenstadt, Horb, Nagold, Oberndorf, Reutlingen, Rotten- 
burg, Rottweil, Spaichingen, Sulz, Tübingen, Tuttlingen, Urach,
	        
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