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lungen für Rechnung der Kassen auf Antrag jeweils besonders gestatten; hiebei hat es
auch über die Höhe der Diäten und Reisekosten und die etwaige Vergütung für entgangenen
Arbeitsverdienst zu bestimmen.
Zu § 456 der Reichsversicherungsordnung.
8 23.
() Beschlüsse der Amtsversammlung, wonach der von der Amtskörperschaft zu zahlende
Betrag der Beitragsteile für die Arbeitgeber der unständig Beschäftigten anders als im
Wege der Amtskörperschaftsumlage (Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl.
S. 397, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften) umzu—
legen ist, bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Gegen die Versagung
der Genehmigung steht binnen eines Monats nach der Eröffnung dem Bezirksrat die Be—
schwerde an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet.
(2) Gegen die Heranziehung zu der auf Grund des § 454 der Reichsversicherungsordnung
erfolgenden besonderen Umlage steht den betroffenen Einwohnern die Beschwerde an das
Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und die weitere Beschwerde an das Oberver-
sicherungsamt (Beschlußkammer) zu. Die Entscheidung des Oberversicherungsamts ist
endgültig. §§ 124 bis 134 der Reichsversicherungsordnung über die Fristen gelten ent-
sprechend.
Zu § 158 der Reichsversicherungsordnung.
8 24.
(1) Die Amtskörperschaften werden ermächtigt, die Beiträge, die auf die in ihrem Bezirk
wohnenden unständig Beschäftigten entfallen, durch Beschluß der Amtsversammlung zu
übernehmen. Soweit die Amtskörperschaften von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch
machen, kommt sie den einzelnen Gemeinden für die in ihrem Bezirk wohnenden unständig
Beschäftigten zu; zu einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderats ist die Zustimmung
des Bürgerausschusses erforderlich.
(2) Sowohl für die nach § 453 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden Arbeitgeber-
beiträge als für die von der Amtskörperschaft oder einer Gemeinde nach Abs. 1 übernomme-