Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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lungen für Rechnung der Kassen auf Antrag jeweils besonders gestatten; hiebei hat es 
auch über die Höhe der Diäten und Reisekosten und die etwaige Vergütung für entgangenen 
Arbeitsverdienst zu bestimmen. 
Zu § 456 der Reichsversicherungsordnung. 
8 23. 
() Beschlüsse der Amtsversammlung, wonach der von der Amtskörperschaft zu zahlende 
Betrag der Beitragsteile für die Arbeitgeber der unständig Beschäftigten anders als im 
Wege der Amtskörperschaftsumlage (Art. 55 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. 
S. 397, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften) umzu— 
legen ist, bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Gegen die Versagung 
der Genehmigung steht binnen eines Monats nach der Eröffnung dem Bezirksrat die Be— 
schwerde an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet. 
(2) Gegen die Heranziehung zu der auf Grund des § 454 der Reichsversicherungsordnung 
erfolgenden besonderen Umlage steht den betroffenen Einwohnern die Beschwerde an das 
Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und die weitere Beschwerde an das Oberver- 
sicherungsamt (Beschlußkammer) zu. Die Entscheidung des Oberversicherungsamts ist 
endgültig. §§ 124 bis 134 der Reichsversicherungsordnung über die Fristen gelten ent- 
sprechend. 
Zu § 158 der Reichsversicherungsordnung. 
8 24. 
(1) Die Amtskörperschaften werden ermächtigt, die Beiträge, die auf die in ihrem Bezirk 
wohnenden unständig Beschäftigten entfallen, durch Beschluß der Amtsversammlung zu 
übernehmen. Soweit die Amtskörperschaften von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch 
machen, kommt sie den einzelnen Gemeinden für die in ihrem Bezirk wohnenden unständig 
Beschäftigten zu; zu einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderats ist die Zustimmung 
des Bürgerausschusses erforderlich. 
(2) Sowohl für die nach § 453 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden Arbeitgeber- 
beiträge als für die von der Amtskörperschaft oder einer Gemeinde nach Abs. 1 übernomme-
	        
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