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l 54.
(0) Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann den Einzugsstellen die erforderlichen
Vorräte an Marken gegen Abrechnung zur Verfügung stellen. Soweit er nichts anderes
bestimmt, vermittelt die Post die Lieferung der Marken und die Abführung der Beiträge
An den abzuliefernden Beiträgen gehen die Einzugsgebühren und Portokosten ab.
(2) Die näheren Vorschriften über die Verrechnung der Beiträge und der Marken erteilt
der Vorstand der Versicherungsanstalt.
8 B5.
(1) Soweit die Einzugsstellen für Versicherte gleichzeitig die Beiträge zur Kranken-
und zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung einziehen, können bei entsprechen-
der Einrichtung und Führung die Register und Rechnungen der Krankenkasse auch zu den
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erforderlichen Einträgen verwendet
werden.
(2) Über Versicherte, für welche die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nur die
Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung einzuziehen haben (8 46
Buchst. b), und über die für sie eingezogenen Beiträge haben die Ortsbehörden die vorge-
schriebenen Register und Rechnungen zu führen. Die näheren Bestimmungen über die
Register= und Rechnungsführung trifft der Vorstand der Versicherungsanstalt mit Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern.
ä56.
(1) Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, den Geschäftsbetrieb der Ein—
zugsstellen durch die Beamten der Versicherungsanstalt prüfen zu lassen.
2 Die mit der Prüfung beauftragten Beamten sind berechtigt, Akten, Register, Bücher,
Quittungskarten und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung beziehen, einzusehen. Soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung der
Prüfung erforderlich ist, sind sie befugt, den ganzen Kassenbestand der Einzugsstelle auf-
zunehmen und zur Vergleichung des Bestandes mit dem Inhalt der Kassenbücher diese
abzuschlicßen.