Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Deckt eine Gemeinde den Umlagebetrag nur teilweise durch Umlage auf die Mitglieder der 
Berufsgenossenschaft, so darf die Einzugsvergütung nur aus dem durch Umlage gedeckten 
Teil des Umlagebetrags berechnet werden. 
k) Vordrucke. 
g 36. 
Die Vordrucke Anlagen A bis J hat der Vorstand der Berufsgenossenschaft den Ge— 
meinden unentgeltlich zu liefern. Listen und Verzeichnisse, die mehr als einen Druckbogen 
umfassen, sind auf Rechnung der Gemeinde mit einem biegsamen Umschlag zu versehen 
und zu heften. Die sämtlichen Akten sind sorgfältig aufzubewahren. 
Zu Art. 46 bis 51 des Ausführungsgesetzes. 
Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
8 37. 
Alle Krankenpflegeversicherungen sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 1913 zu 
schließen. 
· §38. 
(1) Auf dem Gebiete der Krankenpflegeversicherung werden mit Wirkung vom 1. Januar 
1913 ab die nach dem Gesetz vomlh#en u#e13), betreffend die Kranken- 
pflegeversicherung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes, und nach der 
hiezu ergangenen Vollzugs-Verfügung vom 27. Mai 1893 (Reg. Bl. S. 101) den Kreis- 
regierungen zustehenden Befugnisse, mit Ausnahme jedoch der den letzteren gemäß Art. 12 
und 15 des genannten Gesetzes zukommenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten, 
dem Oberversicherungsamt und die hienach den Oberämtern obliegenden Aufgaben den 
Vorsitzenden der Versicherungsämter übertragen. 
(2) § 77 Abs. 2 und 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der 
Reichsversicherungsordnung vom heutigen Tage (Reg. Bl. S. 788) gilt entsprechend. 
 
	        
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