Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

960 
Anlage. 
Wanderurkunde 
(Art. 26 des Weidegesetzes vom 26. März 1873, Reg.Bl. S. 63) 
für die Schafherde des 
Ober 
'Bezirks amts 
in 
Der — Eigentümer — Führer 
Z Ober » .. 
in Bezirks amts. „fährt mit obiger 
Herde, die aus . Stück besteht, am. zum Zweck 
(z. B. des Verkaufs, der Schlachtung, der Verladung der Tiere auf der Bahn) 
von...........·..·...........·....·................................................... nach........·......·...........·.......·.................... 
Ober 
Bezirks amts ab. 
, den 19 
(Siegel oder Stempeli). Schultheißk. 
Während der Wanderung wurden gegen den Führer der Herde 
folgende Strafen erkannt: 
  
Nichtzutreffendes ist zu streichen. Fährt der Eigentümer mit der Herde, so braucht dessen Name nicht 
angegeben zu werden, wenn er schon oben genannt ist.
	        
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