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die leibliche Mutter Vormund, alsdann dem Gegenvormunde ob. Letzterer übt dann
auch die Stellvertretung gemäß § 10 aus.
E. Der Vormund hat sogleich bei Üübernahme seines Amtes ein Inventar über
das gesamte zum Hausgut und zum Allod des Mündels gehörige Vermögen aufzu-
nehmen und dem Gegenvormunde zur Kenntnis und Aufstellung etwaiger Erinnerungen
vorzulegen.
Die Erklärungen des Gegenvormundes sind, soweit sie nicht durch gegenseitige
Verständigung hinfällig oder entbehrlich werden, dem Inventar beizufügen.
Das Inventar ist binnen 3 Monaten nach Bestellung der Vormünder dem Vor-
mundschafts-Familienrat verschlossen zu überreichen, welcher es nach Aufhebung der
Vormundschaft uneröffnet zurückgibt.
Die Eröffnung des Siegels und Einsichtnahme darf nur dann schon vorher er-
folgen, wenn Vormund und Gegenvormund übereinstimmend oder der Familienrat
(6 23ff.) oder das Schiedsgericht darauf antragen.
F. Alle 2 Jahre muß der Vormund dem Familienrate, oder, falls ein solcher
bestellt ist, dessen Ausschusse (§§ 23 ff.) einen Bericht über seine vormundschaftliche Ver-
waltung nebst Rechnungslegung erstatten, worauf jene nach Prüfung Entlastung erteilen.
Im übrigen hat der Vormund die gesamte vormundschaftliche Verwaltung nach
bestem Ermessen zu führen und ist von jeder obervormundschaftlichen Aufsicht, von Rech-
nungslegung an die obervormundschaftliche Behörde, von Sicherstellung soweit befreit,
wie irgend nach den gegenwärtig bestehenden allgemeinen Landesgesetzen ein Vormund,
insbesondere auch durch letztwillige Anordnung des Vaters des Mündels, davon befreit
werden kann.
In den Fällen, in welchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Genehmigung
oder Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, soll der Vormund statt
dessen an die Genehmigung des Gegenvormundes gebunden sein.
8 16.
Vormundschaft über andere Glieder des gräflichen Hauses.
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 finden sinngemäße Anwendung auch auf