Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Genehmigung des Medizinalkollegiums eingeholt wird, in stets widerruflicher Weise von 
dem Buchführungszwang des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes befreit. Bei Geschäftsan- 
kündigungen und dergl. darf auf die Befreiung vom Buchführungszwang nicht hingewiesen 
werden. Die Namen derin einem Oberamtsarztbezirk wohnenden Mitglieder der Vereinigung 
sind dem zuständigen Oberamtsarzt von dem Vorstand jeweils schriftlich mitzuteilen. 
2) Wenn sonstige ausschließlich die Zahnheilkunde selbständig ausübende Zahntechniker 
um Entbindung von der Verpflichtung zur Führung von Geschäftsbüchern bei dem 
Ministerium des Innern nachsuchen wollen, haben sie ihr Gesuch unter Anschluß von 
Belegen über ihre Ausbildung und ihre praktische Tätigkeit durch Vermittlung des zu- 
ständigen Oberamtsarztes an das Medizinalkollegium zu richten. Letzteres hat das Gesuch 
mit seiner gutächtlichen Außerung dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
G) Das gleiche Verfahren (Abs. 2) ist einzuhalten, wenn eine im Ausland zur Ausübung 
der Heilkunde öffentlich ermächtigte Person um Befreiung vom Buchführungszwang nach- 
sucht. 
8 22. 
Die Desinfektoren haben ein Geschäftsbuch nach dem Muster in Anlage III zu führen. 
Dieses Buch ist nach Ablauf jedes Kalenderjahrs abzuschließen und im Monat Januar des 
folgenden Jahres dem Oberamtsarzt zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Oberamtsarzt 
hat das Buch nach genommener Einsicht mit etwaigen Bemerkungen zurückzugeben. Die 
Geschäftsbücher der Desinfektoren sind zehn Jahre lang aufzubewahren. 
8 23. 
Bezüglich der Buchführung der Hebammen und der Prüfung der Hebammentage— 
bücher verbleibt es bis auf weiteres bei den Vorschriften der Dienstanweisung für Heb— 
ammen. 
g 24. 
Masseure und dergl. haben ein Geschäftsbuch zu führen, wie es in Art. 10 Abs. 2 
des Gesetzes für die mit Ausübung der Heilkunde gewerbsmäßig sich befassenden, öffent- 
lich nicht ermächtigten Personen vorgeschrieben ist. Diese Bücher sind zehn Jahre lang 
aufzubewahren.
	        
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