Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Erlassung einer Instruktion für das Verfahren und die Stellung der Arzte bei 
der richterlichen und polizeilichen Leichenschau und Leichenöffnung (Amtsbl. 
S. 113); 
der § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie der 8 27 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 der Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 6. Dezember 1899, betreffend die Vollziehung 
des Reichsimpfgesetzes (Reg. Bl. S. 1093); 
. die Erlasse des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1875 und vom 14. Sep- 
tember 1882, betreffend die ärztlichen Visitationen der Gemeinden in Absicht auf 
Gesundheitspflege (Amtsbl. 1875 S. 317 und 1882 S. 350); 
. die Erlasse des Ministeriums des Innern vom 7. Februar 1876 (Amtsbl. S. 42) 
und vom 21. April 1900 (Amtsbl. S. 180), betreffend die Vornahme medizinal- 
polizeilicher Visitationen bei den der Oberstudienbehörde unmittelbar unter- 
stellten Gelehrten= und Realschulen; 
l die Nr. 1 und 2 des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1909, 
betreffend die regelmäßigen gesundheitspolizeilichen Visitationen innerhalb des 
Stadtdirektionsbezirks Stuttgart (Amtsbl. S. 295); 
. der 8 7 Abs. 1 Satz 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 12. Juli 
1872, betreffend die Fortbildung der Hebammen in ihrem Berufe (Reg. Bl. S. 
238), in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 10. Juni 
1875 (Reg. Bl. S. 308). Der Abs. 3 dieses Paragraphen wird dahin geändert, 
daß die Reisekostenverzeichnisse der Oberamtsärzte künftig dem Medizinalkollegium 
zur Zahlungsanweisung vorzulegen sind. 
Stuttgart, den 17. März 1913. 
Schmidlin. Fleischhauer. Habermaas.
	        
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