Deutschland (ohne Preußen). 79
tanten der Landesvertretungen. Oesterreich entsendet dazu 30, Preußen 30,
die übrigen Staaten 68 Mitglieder, zusammen 128. Sie tritt nicht regelmäßig
zusammen. Ihre Einberufung bleibt der Bundesversammlung vorbehalten,
welche auf dem Bundestag darüber, ob und zu welchem Behuf
die Einberufung stattzufinden hat, Beschluß faßt. Der Bundesversammlung
steht es zu, die Abgeordnetenversammlung zu vertagen und aufzulösen. Die
Bundesversammlung wird für die Berathungen der Abgeordnetenversammlung
eine Geschäftsordnung entwerfen. In dieser ist unter anderm festzusetzen,
daß die Abgeordnetenversammlung sich nur mit den Gegenständen
zu beschäftigen hat, welche ihrer Berathung von Seite der Bundesversammlung
unterstellt werden. Die Einberufung der Abgeordnetenversammlung
erfolgt jedesmal, so oft die Bundesversammlung die Ausarbeitung eines
allgemeinen Gesetzes beschlossen hat. In den Bereich der Gesetze, welche
auf diesem Weg zu Stande zu bringen sind, gehören nicht allein die,
welche in die Kategorie der allgemein nützlichen Anordnungen fallen (Art. 64
der Wiener Schlußakte), sondern auch diejenigen, welche auf der durch
Art. 2 der Bundesakte dem Bunde gestellten Aufgabe beruhen (Preßgesetz,
Vereinsgesetz). Die Bundesversammlung kann sich aber auch veranlaßt
finden, der Abgeordnetenversammlung als Vertreterin der deutschen Kammern,
in Fällen außerordentlicher politischer Conjunkturen, von denjenigen Beschlüssen,
wozu die Bundesversammlung sich geeinigt hat, Eröffnung zu
machen und weitere Aufschlüsse zu geben, beziehentlich ihre Kundgebung
zu vernehmen.
In der Zwischenzeit von einem Bundestag zum andern tritt eine Bundesexekutivgewalt
in Wirksamkeit. Diese Exekutivgewalt legt der Bund
in die Hände JJ. MM. des Kaisers von Oesterreich, des Königs von Preußen
und eines dritten Bundesfürsten, welcher in Vollmacht sämmtlicher übrigen
Bundesstaaten handelt. In Bezug auf die Beauftragung dieses dritten
Mitgliedes der Exekutivgewalt, namentlich was die Frage anbelangt, ob
solche im Weg einer Wahl oder im Weg eines Turnus, oder wie sonst,
zu bewerkstelligen sei, bleibt das Weitere der Verständigung vorbehalten.
Die Exekutivgewalt ist für den Eintritt außerordentlicher politischer Konjunkturen
mit ausgedehnter Vollmacht des Bundes ausgestattet. Sie ist in
diesen Fällen berechtigt die Ergreifung entsprechender Maßregeln, namentlich
in militärischer Beziehung, anzuordnen, und ihren Anordnungen ist unbedingt
Folge zu leisten.
Eine Denkschrift erläutert die Vorschläge:
„. . . Wollte man dauernd in den deutschen Bevölkerungen Interesse und
Achtung dem Bunde zuwenden, so mußte daher darauf Bedacht genommen
werden, die Thätigkeit seines Organs, der Bundesversammlung,
so zu bemessen und zu unterhalten, um ihren Berathungen
und Beschlüssen Interesse und Achtung zu verschaffen.
Der gute Wille dazu war vorhanden, wie die ersten Jahre seit
dem Bestehen des Bundes lehren. Aber er hatte keine Folge. Offen darf
es gesagt werden: das öffentliche Interesse, das öffentliche Vertrauen konnte
sich der Bundesversammlung nie zuwenden, weil man es nicht anders haben
wollte. Abgesehen von der ebenso unnöthigen als verderblichen Heimlichkeit,
mit der man die Berathungen und Beschlüsse der Bundesversammlung umgad
so geschah in dem langen Zeitraum, wo die vollständige Gleichförmigeit
der Interessen und der Grundsätze zwischen den beiden Vormächten eine
rasche und fördernde Thätigkeit der Bundesversammlung so sehr erleichtert
hätte, nichts, um die Uebereinstimmung der Regierungen in der Geschäftsbehandlung
am Bunde hervortreten zu lassen. Im Gegentheil richtete man
den Geschäftsgang geflissentlich so ein, um Langsamkeit und Verschleppung
nicht allein zu erleichtern, sondern um sie zur Regel zu machen. Alles