Contents : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

Deutschland  (ohne  Preußen).  79

tanten  der  Landesvertretungen.  Oesterreich  entsendet  dazu  30,  Preußen  30,
die  übrigen  Staaten  68  Mitglieder,  zusammen  128.  Sie  tritt  nicht  regelmäßig
  zusammen.  Ihre  Einberufung  bleibt  der  Bundesversammlung  vorbehalten,
  welche  auf  dem  Bundestag  darüber,  ob  und  zu  welchem  Behuf
die  Einberufung  stattzufinden  hat,  Beschluß  faßt.  Der  Bundesversammlung
steht  es  zu,  die  Abgeordnetenversammlung  zu  vertagen  und  aufzulösen.  Die
Bundesversammlung  wird  für  die  Berathungen  der  Abgeordnetenversammlung
  eine  Geschäftsordnung  entwerfen.  In  dieser  ist  unter  anderm  festzusetzen,
  daß  die  Abgeordnetenversammlung  sich  nur  mit  den  Gegenständen
zu  beschäftigen  hat,  welche  ihrer  Berathung  von  Seite  der  Bundesversammlung
  unterstellt  werden.  Die  Einberufung  der  Abgeordnetenversammlung
erfolgt  jedesmal,  so  oft  die  Bundesversammlung  die  Ausarbeitung  eines
allgemeinen  Gesetzes  beschlossen  hat.  In  den  Bereich  der  Gesetze,  welche
auf  diesem  Weg  zu  Stande  zu  bringen  sind,  gehören  nicht  allein  die,
welche  in  die  Kategorie  der  allgemein  nützlichen  Anordnungen  fallen  (Art.  64
der  Wiener  Schlußakte),  sondern  auch  diejenigen,  welche  auf  der  durch
Art.  2  der  Bundesakte  dem  Bunde  gestellten  Aufgabe  beruhen  (Preßgesetz,
Vereinsgesetz).  Die  Bundesversammlung  kann  sich  aber  auch  veranlaßt
finden,  der  Abgeordnetenversammlung  als  Vertreterin  der  deutschen  Kammern,
in  Fällen  außerordentlicher  politischer  Conjunkturen,  von  denjenigen  Beschlüssen,
  wozu  die  Bundesversammlung  sich  geeinigt  hat,  Eröffnung  zu
machen  und  weitere  Aufschlüsse  zu  geben,  beziehentlich  ihre  Kundgebung
zu  vernehmen.

In  der  Zwischenzeit  von  einem  Bundestag  zum  andern  tritt  eine  Bundesexekutivgewalt
  in  Wirksamkeit.  Diese  Exekutivgewalt  legt  der  Bund
in  die  Hände  JJ.  MM.  des  Kaisers  von  Oesterreich,  des  Königs  von  Preußen
und  eines  dritten  Bundesfürsten,  welcher  in  Vollmacht  sämmtlicher  übrigen
Bundesstaaten  handelt.  In  Bezug  auf  die  Beauftragung  dieses  dritten
Mitgliedes  der  Exekutivgewalt,  namentlich  was  die  Frage  anbelangt,  ob
solche  im  Weg  einer  Wahl  oder  im  Weg  eines  Turnus,  oder  wie  sonst,
zu  bewerkstelligen  sei,  bleibt  das  Weitere  der  Verständigung  vorbehalten.
Die  Exekutivgewalt  ist  für  den  Eintritt  außerordentlicher  politischer  Konjunkturen
  mit  ausgedehnter  Vollmacht  des  Bundes  ausgestattet.  Sie  ist  in
diesen  Fällen  berechtigt  die  Ergreifung  entsprechender  Maßregeln,  namentlich
in  militärischer  Beziehung,  anzuordnen,  und  ihren  Anordnungen  ist  unbedingt
  Folge  zu  leisten.

Eine  Denkschrift  erläutert  die  Vorschläge:

„. .  .  Wollte  man  dauernd  in  den  deutschen  Bevölkerungen  Interesse  und
Achtung  dem  Bunde  zuwenden,  so  mußte  daher  darauf  Bedacht  genommen
werden,  die  Thätigkeit  seines  Organs,  der  Bundesversammlung,
  so  zu  bemessen  und  zu  unterhalten,  um  ihren  Berathungen
  und  Beschlüssen  Interesse  und  Achtung  zu  verschaffen.
  Der  gute  Wille  dazu  war  vorhanden,  wie  die  ersten  Jahre  seit
dem  Bestehen  des  Bundes  lehren.  Aber  er  hatte  keine  Folge.  Offen  darf
es  gesagt  werden:  das  öffentliche  Interesse,  das  öffentliche  Vertrauen  konnte
sich  der  Bundesversammlung  nie  zuwenden,  weil  man  es  nicht  anders  haben
wollte.  Abgesehen  von  der  ebenso  unnöthigen  als  verderblichen  Heimlichkeit,
mit  der  man  die  Berathungen  und  Beschlüsse  der  Bundesversammlung  umgad
  so  geschah  in  dem  langen  Zeitraum,  wo  die  vollständige  Gleichförmigeit
  der  Interessen  und  der  Grundsätze  zwischen  den  beiden  Vormächten  eine
rasche  und  fördernde  Thätigkeit  der  Bundesversammlung  so  sehr  erleichtert
hätte,  nichts,  um  die  Uebereinstimmung  der  Regierungen  in  der  Geschäftsbehandlung
  am  Bunde  hervortreten  zu  lassen.  Im  Gegentheil  richtete  man
den  Geschäftsgang  geflissentlich  so  ein,  um  Langsamkeit  und  Verschleppung
nicht  allein  zu  erleichtern,  sondern  um  sie  zur  Regel  zu  machen.  Alles