Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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4. Der Art. 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Sterbenachgehalte werden sofort nach ihrer Feststellung, die Ruhe- 
gehalte sowie die Witwen- und Waisenpensionen in monatlichen Teilbeträgen je im 
voraus ausbezahlt.“ 
Dem Art. 25 wird als Abs. 3 angefügt: 
„(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausbezahlung werden im Ver- 
ordnungsweg getroffen."“ 
5. Der bisherige Art. 26 fällt aus. Dagegen wird folgender Art. 26 a eingeschaltet: 
„Art. 26 a. 
Die Kassenmitglieder sowie die Witwen und Waisen von solchen und die Ver- 
treter der letzteren haben der Anstellungsbehörde und dem Verwaltungsrat der 
Pensionskasse auf Verlangen erschöpfenden Aufschluß über alle Tatsachen zu geben, 
deren Erhebung erforderlich ist, um die Höhe des pensionsberechtigten Einkommens, 
die Dauer der Dienstzeit, die Voraussetzungen der Verwilligung, des Beginns 
und Endes, der Kürzung und Wiedergewährung des Ruhegehalts oder einer Pension 
sowie der Gewährung des Sterbenachgehalts und der Kürzung des Dienstgehalts 
(Art. 26 1) prüfen und festsetzen zu können. Die Anstellungsbehörde und der Ver- 
waltungsrat der Pensionskasse können die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Ob- 
liegenheit nötigenfalls durch einstweilige völlige oder teilweise Innebehaltung des 
Gehalts, Ruhegehalts, Sterbenachgehalts oder der Pension anhalten.“ 
Art. VII. 
Nach Art. 26 wird eingefügt: 
„Abschnitt IVa. 
Verhältnis zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, sowie zur Angestellten- 
versicherung. 
Art. 26b. 
) Gehören im aktiven Dienst stehende Mitglieder der Pensionskasse kraft 
gesetzlicher Verpflichtung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an, so
	        
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