Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Rente nach § 1312 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung seinen Angehörigen über— 
wiesen ist, wird sein Ruhegehalt, gleichviel ob die Rente in Geld entrichtet oder durch 
Sachleistungen ersetzt wird, um denjenigen Betrag der Invaliden-, Kranken= oder 
Altersrente gekürzt, der sich ergibt, wenn bei Berechnung der Rente die Militär- 
dienst- und Krankheitszeiten berücksichtigt, die Beiträge aber nur insoweit zu Grunde 
gelegt werden, als für sie die Pensionskasse ausgekommen ist. 
R) Diese Kürzung des Ruhegehalts unterbleibt, wenn die Pensionskasse nicht 
für so viele Beitragswochen aufgekommen ist, als die Wartezeit beträgt (Art. 261 
Abs. 2). 
G) Sind für ein Kassenmitglied Beiträge, für welche die Pensionskasse nicht 
aufgekommen ist, in einer für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Anzahl 
entrichtet, so wird der Ruhegehalt nur um den Betrag der Renie gekürzt, der sich 
aus den von der Pensionskasse aufgebrachten Beiträgen im Verhältnis zur Gesamt- 
heit der geleisteten Beiträge berechnet. Dabei kommen die für die Militärdienst- 
und Krankheitszeiten anzurechnenden Beitragswochen (8 1393 der Reichsver- 
sicherungsordnung) der Pensionskasse zugut. 
(4) Die einem Kassenmitglied zufließenden Zusatzrenten mindern den ihm 
zukommenden Ruhegehalt nicht. 
Art. 26e. 
(1) Der Sterbenachgehalt, sowie die Pensionen der Hinterbliebenen von Mit- 
glicdern der Pensionskasse, für welche die Kasse nach Art. 26b und 26 Beiträge 
entrichtet oder ersetzt hat, werden um die Beträge der ihnen aus der Versicherungs- 
anstalt zufließenden Hinterbliebenenbezüge gekürzt. Der Kürzung ist der Betrag 
der Invalidenrente des Verstorbenen zu Grunde zu legen, um den sein Ruhegehalt 
zu kürzen war oder gegebenenfalls zu kürzen gewesen wäre (Art. 26 d). 
(2) Die Waisenaussteuer ist auf die Witwenpension anzurechnen. 
(3) Die Anrechnung des Witwengelds und der Waisenaussteuer auf die Witwen- 
pension ist auf angemessene Fristen zu verteilen.
	        
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