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Art. 12.
(1) Wenn sich das dienstliche Einkommen eines Kassenmitglieds ohnc eigenes Verschul-
den während seiner Dienstzeit vermindert hat (auch durch Abgabe eines oder mehrerer
Amter, vergl. Art. 2 Abs. 1), so ist auf seinen Antrag der Berechnung des Ruhegehalts
anstatt des gemäß Art. 10 Abs. 1 zu Grunde zu legenden Gehalts der durchschnittliche jähr-
liche Betrag des während seiner pensionsberechtigten Dienstzeit bezogenen, nach den Be-
stimmungen der Art. 10 und 11 anrechenbaren dienstlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
(2) Hatte ein Kassenmitglied das frühere höhere Diensteinkommen mindestens fünf
Jahre lang bezogen, so kann es, unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung und soweit
die Minderung des Diensteinkommens nicht durch einen anderweiten Gehalt ausgeglichen
wird, verlangen, daß der Bemessung seines Ruhegehalts an Stelle der in Abs. 1 zugelassenen
Berechnung derjenige Betrag, der dem Kassenmitglied beim Eintritt der Dienstunfähigkeit
unmittelbar vor der Minderung seines Diensteinkommens als Ruhegehalt zugekommen
wäre, zuzüglich der Summe zu Grunde gelegt wird, um die sich ein Ruhegehalt aus dem
verminderten Diensteinkommen von dem genannten Zeitpunkt ab bis zur Zuruhesetzung
erhöht.
Art. 13.
Wenn ein Kassenmitglied mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse begründende
Amter versieht, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem Amt im Falle der Beibehaltung
der übrigen Amter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur in den Fällen des Art. 6 zu; im übrigen
ist eine Versetzung in den Ruhestand für einen Teil der gleichzeitig bekleideten Amter
nicht zulässig.
Art. 14.
(1) Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahr, sowie im Fall des
Art. 5 Abs. 3 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge des Kassenmitglieds.
(2) Mit jedem weiteren Dienstjahr, bis zum vierzigsten einschließlich, steigt derselbe
1) um 1/: Prozent aus dem Betrage der pensionsberechtigten Bezüge bis einschließ-
lich 2 400 .K.,
2) um 1½ Prozent aus dem Betrage derselben, welcher 2400 (( übersteigt.