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Art. 67.
Hinsichtlich der Befugnis der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pensionskasse schon
angehörenden Beamten, auf Grund der Art. 7 und 8 außer den nach bisherigem Recht
für sie zu zählenden Dienstjahren noch weitere Dienstjahre in ihre pensionsberechtigte
Dienstzeit einzubeziehen, finden die Bestimmungen des Art. 60 entsprechende Anwendung.
An Stelle der Anmeldung bei der Kreisregierung tritt dabei diejenige bei dem Verwaltungs-
rat der Pensionskasse.
Art. 68.
(1) Die Übergangsbestimmungen der Art. 59 bis 62 haben für diejenigen beim Inkraft-
treten gegenwärtigen Gesetzes im Amte befindlichen Beamten und Unterbeamten, die durch
dieses Gesetz zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt werden, mit der
Maßgabe Geltung, daß neben den in Art. 60 Abs. 1 genannten Dienstleistungen die Ein-
rechnung derjenigen weiteren Dienste in die pensionsberechtigte Dienstzeit verlangt werden
kann, deren Einbeziehung nach Art. 8 zulässig ist.
(2) Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist der Tag des Inkrafttretens des gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmend. Für die Anmeldung der früheren Dienstzeit (Abs. 1 und
Art. 60), den Antrag auf Einbeziehung nur eines Teils des Diensteinkommens in den
pensionsberechtigten Gehalt (Art. 61) und die Zustimmung zu der in Art. 62 vorgesehenen
Regelung dieses Gehalts tritt an die Stelle der Kreisregierung der Verwaltungsrat der
Pensionskasse. Das Eintrittsgeld beträgt nur ein Zehntel desjenigen dienstlichen Ein-
kommens, das dem Angestellten zur Zeit des Beitritts zur Pensionskasse zukommt, oder
gemäß Art. 61 und 62 als pensionsberechtigtes Einkommen anzurechnen ist; Jahresbeiträge
werden insoweit nicht nachgefordert, als die Pensionskasse die Einbeziehung von Dienstzeiten
in die pensionsberechtigte Dienstzeit der Kassenmitglieder ohne die Anrechnung von Jahres-
beiträgen zu gestatten hat.
(3) In dem in Art. 60 Abs. 5 bezeichneten Falle ist ein Anspruch auf Pensionen beim
Zutreffen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen begründet.