Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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87. 
(1) Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um in ihnen alle 
erforderlichen Arbeiten bei Tag ohne künstliche Beleuchtung vornehmen zu können. 
(2) Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein zu 
erwarten ist, daß eine Bedienung der Apparate, wenn auch nur gelegentlich, in der Dunkel- 
heit erforderlich wird (z. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine Stundenleistung 
von mindestens 3.000 Liter Gas), müssen Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung er- 
halten. Diese darf nur von außen vor gasdichten, nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem 
Glase durch geschlossene, haltbare Laternen erfolgen. Wird in diesen Azetylen benutzt, 
so muß daneben eine andere Beleuchtungsart für die Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
(3) In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums benutzten Umfassungs- 
fläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, Türen nicht vorhanden sein. Fenster 
in dieser Fläche müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht öffenbar sein. 
(4) Motoren sowie Sicherungen und Kontaktvorrichtungen elektrischer Einrichtungen 
müssen außerhalb des Apparatenraums liegen oder funkensicher sein. 
88. 
Die Apparatenräume müssen im höchsten Punkte mit guten Lüftungseinrichtungen 
versehen werden. Die Ausmündungsstellen dieser Lüftungseinrichtungen und der Sicher- 
heitsrohre an Entwicklern oder Gasbehältern müssen von Feuerstellen im Freien, von den 
Mündungen von Schornsteinen für Feuerungsanlagen, von Fenster= und Türöffnungen 
benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche 
Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an 
Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, entfernt sein. 
Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestim- 
mungen keine Anwendung. 
§ 9. 
(1) Die Apparatenräume müssen durch ihre Lage und Bauweise oder durch geeignete 
Maßnahmen vor Frost geschützt sein, sofern nicht die Apparate selbst frostsicher gebaut sind. 
Frostschutzmittel dürfen die Wandungen nicht angreifen.
	        
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