Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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89. 
Auszahlungen durch Scheck. 
I. Die Vordrucke zu Schecks werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften 
von 50 Stück für 50 Pf. geliefert. 
II. Der Höchstbetrag eines Schecks ist 20 000 .K. 
Von der am linken Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller vor 
der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, mit Tinte 
durchzustreichen. Ist dies versehentlich unterblieben, so befindet das Postscheckamt darüber, 
ob der Scheck einzulösen ist. 
III. Der Abschnitt des Schecks dient zu Mitteilungen an den Empfänger. 
IV. Mit einem Scheck kann Auftrag zu Barzahlungen an mehrere Empfänger erteilt 
werden (Sammelscheck). Im Scheck ist in diesem Falle an der für die Angabe des Emp- 
fängers vorgesehenen Stelle der Vermerk „laut Anlage“ niederzuschreiben. 
V. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamt zur 
Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so befindet das 
Postscheckamt darüber, ob der Scheck einzulösen ist. 
Der Kontoinhaber kann einen von ihm an das Postscheckamt gesandten Scheck, in dem 
der Name des Empfängers angegeben ist, zurücknehmen, solange die Zahlungsanweisung 
dem Empfänger noch nicht zugestellt ist. Die für die Benachrichtigung der Bestimmungs- 
Postanstalt erwachsenden Gebühren werden vom Konto abgebucht. 
VI. Schecks mit Indossament werden nicht eingelöst. 
VII. Ist im Scheck der Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt 
durch Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen. 
VIII. Hat der im Scheck genannte Empfänger selbst ein Konto bei demselben oder einem 
anderen Postscheckamt, und soll der Betrag diesem Konto gutgeschrieben werden, so sind 
im Scheck neben dem Namen des Empfängers auch die Nummer seines Kontos und das 
Postscheckamt, bei dem es geführt wird, anzugeben. 
IX. Die Zahlungsanweisungen werden den Empfängern mit den Geldbeträgen ins 
Haus bestellt.
	        
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