Rohrsänger, Turmfalken,
Rotkehlchen, Wasseramseln,
Rotschwänzchen, Wendehals,
Schmätzer, Wiedehopf,
Schwalben, Zaunkönig,
Spechte, Zeisige.
Sprosser,
84.
(1) Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 2, Art. 53 des Landespolizei-
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871) kann für einzelne nach dem Vogelschutzgesetz geschützte
Vogelarten, die nicht schon in § 3 dieser Verfügung aufgeführt sind, die vom 1. März bis
zum 1. Oktober währende Schonzeit verlängert oder auf das ganze Jahr erstreckt werden.
(2) Auf dem gleichen Wege können einzelne der in § 8 des Vogelschutzgesetzes unter Buch-
stabe#c bezeichneten Vogelarten den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes (§8 1—5) unter
Festsetzung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schonzeit unterstellt werden.
l 5.
t1) Wenn Vögel, die nicht zu den in § 3 Abs. 2 dieser Verfügung bezeichneten Arten
(Meisen usw., Ammern usw.) gehören, in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baum-
pflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die Oberämter,
soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit
Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Ortlichkeiten auch während der Schonzeit vom
1. März bis zum 1. Oktober gestatten. Die Oberämter können außerdem das Töten von
Schwarzdrosseln (Amseln) mit Feuerwaffen innerhalb der Weinberge, Obstpflanzungen
oder Gärten, in denen diese Vögel Schaden anrichten, während der Zeit vom 1. August
bis zum 31. Oktober gestatten. (Vergl. § 5 Abs. 2 des Vogelschutzgesetzes.)
2) Gesuche um Erlaubnis zum Töten der in Abs. 1 bezeichneten Vögel sind von den
beteiligten Eigentümern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken
bei der Gemeindebehörde der Markung, auf der die betroffenen Grundstücke liegen, anzu-
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