Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

427 
M 31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Einigungsämter. Vom 24. Dezember 1914. S. 427. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1915. BVom 24. Dezember 1914. 
S. 429. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Einigungsämter. Vom 24. Dezember 1914. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Einigungsämter, 
vom 15. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 511) wird auf Grund des § 6 der Be- 
kanntmachung im Einvernehmen mit dem Justizministerium nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
Die nach § 1 der Bekanntmachung der Landeszentralbehörde zukommende An- 
ordnung wird von dem Ministerium des Innern getroffen. Der Antrag auf eine solche 
Anordnung ist von dem Ortsvorsteher zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über etwaige 
Verfahrensvorschriften, 
2. die Bezeichnung des oder der Vorsitzenden oder ihrer Vertreter (§ 2 der gegen- 
wärtigen Verfügung),
	        
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