Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1915. Vom 15. Jannar 1915. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und 
die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden wird die 
Umlage für das Kalenderjahr 1915 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der 
dritten Klasse der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag zwölf 
Pfennig beträgt. 
Je die Hälfte der Umlage ist auf 1. April und 1. August 1915 an die Brand- 
versicherungshauptkasse einzuliefern. 
Die Oberämter werden angewiesen, nach den bestehenden Vorschriften für den 
rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1915 an 
den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 15. Januar 1915. 
Fleischhauer. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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