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des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) hinsichtlich der
Sporteln für Gesellschafts- und Versicherungsverträge sich ergebenden Beschränkungen,
erhoben.
11. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes-
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen der Gerichtskostenordnung
vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1910
(Reg. Bl. S. 297) und vom 28. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 228) erhoben. Zu den hienach sich
berechnenden Beträgen tritt ein Zuschlag von 40 vom Hundert nach den Bestimmungen
der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom *#. Jan 1½, (Reg. Bl. von 1518 S 7) in der Fassung des
Gesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 113).
12. Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den Fällen
der §§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907 (Reg.Bl. S. 63),
der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nichtamtliche Verrichtungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 5 und 7 der Notariats-
gebührenordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Falle des § 29 Abs. 1 Ziff. 1
der Notariatsgebührenordnung ist nach den Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom
Ban ron (Reg. Bl. von ½5 — 7#) für die Staatskasse ein Zuschlag in Höhe von 40 vom
Hundert zu erheben.
13. Die Landes—Erbschafts= und Schenkungssteuer ist in den Fällen, in denen das
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung
des Mindestsatzes von 2 vom Hundert zu erheben mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn der
Erblasser in dem gegenwärtigen Krieg gefallen oder wenn sein Tod sonst durch diesen Krieg
verursacht ist, die Erbschaftssteuer nicht erhoben werden soll.
14. Der Zuschlag zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) — in der Fassung nach § 4 des Reichsgesetzes über
Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) — veranlagten