Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staatsschulden- 
kasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein Staats- 
anlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu be- 
stimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Statt Schatzanweisungen dürfen auch Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der 
Wechselordnung ausgegeben werden. Die Bestimmungen in den Art. 4 Abs. 2, Art. 5 
und 6 gelten auch für die Wechsel. Die wechselmäßige Verpflichtung des Staats wird durch 
die Unterschrift zweier Mitglieder der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde begründet. 
Art. 9. 
Die mit dem Hauptfinanzetat für 1911/1912 zur Verabschiedung gebrachten Grundsätze 
über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen bleiben in Geltung. 
Art. 10. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsausgaben 
bestimmt 
für das Finanzdepartement in Vertretung des 
allgemeinen Hochbaufonds: 
1. zur Deckung der bei der Erstellung einer Abteilung für Epileptiker an der Invaliden= 
strafanstalt auf Hohenasperg eingetretenen Überschreitung 2 048 K 64 Pf., 
2. für den Neubau einer Haut= und Ohrenklinik in Tübingen, zweite und letzte 
Rate.............................. 230000.,-Ø«G, 
3.fürdenNeubaueinesHauptzollamtsgebäudesinStuttgart,zweiteRateZOOOOOM
	        
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