Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art. 5. 
(1) Zur Vertretung eines im Krieg abwesenden Ehemanns ist über die Dauer dieser Ab— 
wesenheit die Ehefrau berechtigt, soweit nicht der Ehemann etwas anderes verfügt hat. 
(2) Andere im Krieg abwesende Eigentümer (Art. 1) gelten, wenn sie nicht ausdrücklich 
ihre Zustimmung zu dem beantragten Unternehmen geben, als demselben widersprechend. 
Art. 6. 
(0) Das Ergebnis der Abstimmung über das genossenschaftliche Unternehmen ist vom 
Vorsitzenden der Abstimmungstagfahrt (Art. 90 Abs. 1 des Wassergesetzes) vorläufig 
festzustellen. 
2) Erklärt er die Ausführung des Unternehmens für beschlossen, so ist alsbald die Ab- 
stimmung über den Satzungsentwurf vorzunehmen. Die Satzung ist festgestellt, wenn ihr 
zwei Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Beteiligten (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 des 
Wassergesetzes) zustimmen. 
(3) Nach der Abstimmung über die Satzung wird der Vorstand der Genossenschaft, der aus 
einem Vorsitzenden und zwei oder vier weiteren Mitgliedern besteht, von den anwesenden 
Beteiligten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der gewählte Vorstand vertritt die 
Beteiligten in dem Verfahren bis zur endgültigen Bestellung des Genossenschaftsvorstands 
(Art. 9). 
Art. 7. 
1) Die Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens (Art. 93 Abs. 3 des Wasser- 
gesetzes) steht der Zentralstelle zu. 
) Gegen das Erkenntnis der Zentralstelle ist die sofortige Beschwerde nach Art. 116 des 
Wassergesetzes an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. 
Art. 8. 
(0) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Zentralstelle. 
2 Ist ein der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 entsprechender Mehrheitsbeschluß über die 
Feststellung der Satzung nicht zustande gekommen oder wird die Genehmigung der Satzung 
gemäß Art. 74 Abs. 3 des Wassergesetzes verweigert, so wird die Satzung von der Zentral- 
stelle zunächst auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt. 
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