Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art. 16. 
(h Die Genossen nehmen an den Genossenschaftslasten und den Nutzungen nach Verhält- 
nis der Flächen ihrer Genossenschaftsgrundstücke teil. 
(2) Besteht jedoch hinsichtlich der Vorteile, welche den einzelnen Genossenschaftsgrund- 
stücken erwachsen, ein erheblicher Unterschied, so richtet sich die Teilnahme an den Lasten 
und Nutzungen nach dem Maße des erwachsenden Vorteils (Nutzens). In diesem Fall 
finden die Vorschriften des Art. 97 Abs. 3 und 4 des Wassergesetzes entsprechende An- 
wendung. 1 
(8) Genossenschaftsgrundstücke, die in die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung 
nicht einbezogen sind, nehmen an den Kosten der Bewirtschaftung der den andern Genossen 
gehörenden Grundstücke sowie an deren Nutzungen nicht teil. 
Art. 17. 
(0) Ist bei der Begründung der Genossenschaft ein zu ihr gehörendes Grundstück verpachtet, 
so hat die Genossenschaft dem Pächter den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, 
daß ihm die dem Pachtvertrag entsprechende Nutzung des Pachtgrundstücks durch die Aus— 
führung des Unternehmens ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird. 
() Dies gilt entsprechend für den Fall, daß die Nutzung des Grundstücks einem Dritten auf 
Grund eines Rechts am Grundstücke zusteht. 
(8) Über streitige, auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 geltend gemachte Ent— 
schädigungsansprüche entscheidet die Zentralstelle. 
Art. 18. 
Die zwischen Genossenschaftsgrundstücken bestehenden Dienstbarkeiten, welche durch 
die in Ausführung des Unternehmens geschaffenen Weg= und Entwässerungsanlagen ent- 
behrlich werden, erlöschen ohne Entschädigung für den seitherigen Berechtigten. Über die 
Entbehrlichkeit einer Dienstbarkeit entscheidet der Vorstand der Genossenschaft. 
Art. 19. 
(0) Die Genossen können verlangen, daß ihre Grundstücke, soweit sie von der Genossen—
	        
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