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Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Gberndorf zur Erwerbung des für die Verbesserung des
Ueckarbetts erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 23. Januar 1915.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl. S. 446) ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Stadtgemeinde Oberndorf wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke, welche
zur Verbesserung des Neckarbetts auf der Markung Oberndorf nach dem Plan vom
30. November 1914 erforderlich sind, im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
In dem Enteignungsverfahren wird die Unternehmerin durch Stadtschultheiß
Heckler in Oberndorf vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt.
Gegeben Stuttgart, den 23. Januar 1915.
Wilhelm.
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpftichtige Deutsche in
der Türkei. Vom 14. Januar 1915.
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 30. Dezember 1914
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1915 Nr. 1 S. 1) wird zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 14. Januar 1915.
Fleischhauer. v. Marchtaler.
Bekanntmachung.
Dem Sanitätsrat Dr Adalbert Einsler in Jerusalem ist auf Grund des § 42 Ziffer 2
der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a
bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen aus-
zustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in der Türkei haben.
Berlin, den 30. Dezember 1914. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Gallenkamp.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.