Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ ver— 
sehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn 
die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein 
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung 
des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er— 
forderlich erachtet. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 28. Juli 1915. 
Weizsäcker. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Ausnahmen von den vorschristen des § 90 der Deutschen Wehrorduung. 
Vom 31. Juli 1915. 
Die in der Nummer 28 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1915 S. 181 
veröffentlichten Ausnahmen von den Vorschriften des § 90 der Deutschen Wehrordnung 
werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 31. Juli 1915. 
Fleischhauer. v. Marchtaler. 
Auf Ihren Bericht vom 15. Juni 1915 will Ich folgende Ausnahmen von den Vorschriften des 
§5 90 der Deutschen Wehrordnung genehmigen: 
Den Zöglingen der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Volksschullehrerseminaren kann von der Klassenstufe 
ab, für die nach den maßgebenden Aufnahmebedingungen in der Regel die Vollendung des 17. Lebens- 
jahrs gefordert wird, das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen 
Dienst ausnahmsweise vor Erlangung eines zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnisses 
erteilt werden, soweit diese Schüler während des gegenwärtigen Krieges bereits in den Heeresdienst
	        
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