Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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steueramt für das ganze Land ob. Das Hauptsteueramt ist auch Hauptamt in Hinsicht auf 
das Strafverfahren (Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das 
Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuer— 
gesetze, Reg. Bl. S. 259). 
Erklärungen der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren können auch bei dem 
Bezirkssteueramt angebracht werden, in dessen Bezirk das veräußerte Grundstück liegt. 
III. Oberbehörde für die Verwaltung der Zuwachssteuer ist das Steuerkollegium 
Abteilung für direkte Steuern. 
Stuttgart, den 3. August 1915. 
Fleischhauer. Pistorius. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des gesitzsteuergesetzes. Vom 3. August 1915. 
Zum Vollzug des § 66 Abs. 1 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 524) wird bestimmt: 
Bis zum Inkrafttreten des nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Besitzsteuergesetzes zu erlassenden 
Landesgesetzes finden bezüglich der gegen den Besitzsteuer= und den Feststellungsbescheid 
zulässigen Rechtsmittel, der Rechtsmittelfristen und des Rechtsmittelverfahrens die Be- 
stimmungen der Art. 57—64 des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. 
S. 261) sinngemäße Anwendung. Erfolgt die Ausgabe der Bescheide nicht nach dem in 
Art. 56 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Verfahren, so läuft die Frist zur Ein- 
legung der Beschwerde von dem Tag der Zustellung ab, womit solchenfalls der Bescheid 
dem Steuerpflichtigen mitzuteilen ist. 
Stuttgart, den 3. August 1915. 
Pistorius. 
§.— — — — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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