Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 21. September 1915. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Wilhelmskreuzes. Vom 13. September 1915. S. 143.— 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Genehmigung der Bauwerkmeister Aron Landauer'schen 
Familienstiftung in Stuttgart. Vom 11. September 1915. S. 144. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Stiftung eines Wilhelmskreuzes. Vom 13. September 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben Uns in der Zeit des gegenwärtigen großen Krieges bewogen 
gefunden, ein besonderes Ehren= und Erinnerungszeichen mit dem Namen „Wilhelms- 
kreuz“ zu stiften, und verfügen hierüber folgendes: 
1. 
Das Wilhelmskreuz werden Wir an Männer verleihen, die sich während Unserer 
Regierung, insbesondere aus Anlaß des dermaligen Kriegs, ohne an ihm unmittelbar 
teilzunehmen, in dienstlicher oder freiwilliger Tätigkeit namhafte Verdienste um die 
öffentliche Wohlfahrt erworben haben. Vorbehalten bleibt eine besondere Auszeich- 
nung für solche Männer, Frauen und Jungfrauen, die sich um die Pflege der Ver- 
wundeten und Erkrankten oder auf dem Gebiet der allgemeinen Kriegsfürsorge ver- 
dient gemacht haben.
	        
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