Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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durch Sturm oder Rinnen des Wassers weggetriebenen Netze gestattet; im übrigen, 
insbesondere zum Schleppen von Netzen, einschließlich des Ziehens der Klusgarne, 
ist die Verwendung motorischer Kraft verboten.“ 
II. Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft und an die Stelle 
der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Aus- 
übung der Fischerei, vom 8. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 585). 
Stuttgart, den 2. November 1915. 
Fleischhauer. Pistorius. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die zur Annahme von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute. Vom 4. November 1915. 
Die in der Beilage zu Nr. 46 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1915 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Oktober 1915 wird in nach- 
stehendem veröffentlicht. 
Stuttgart, den 4. November 1915. 
Fleischhauer.
	        
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