Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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genden vier ersten Monaten der nächsten Finanzperiode, insolange für die 
letztere ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen und Wechsel 
nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 50000000 K hinaus aus- 
gegeben werden.“ 
An Stelle von Abs. 1 des Art. 5 des genannten Gesetzes tritt folgender Absatz: 
„Die Schatzanweisungen und Wechsel, letztere nach Maßgabe der Vor- 
schriften der Wechselordnung, werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von 
der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres 
Finanzministeriums ausgefertigt. Die wechselmäßige Verpflichtung des Staats 
wird durch die Unterschrift zweier Mitglieder der ständischen Schuldenverwal- 
tungsbehörde begründet.“ 
In Art. 5 Abs. 2 und in Art. 6 des genannten Gesetzes wird je hinter den Worten 
„Schatzanweisungen“ eingefügt: „und Wechsel“. 
Art. 2. 
Zur Verwendung für Zwecke der Kriegswohlfahrtspflege werden 6 Millionen M— 
bestimmt. Die Deckung des Aufwands erfolgt insoweit, als es sich um die Ausführung 
außerordentlicher Bauarbeiten (Notstandsarbeiten) der Verkehrsanstaltenverwaltung 
handelt, durch ein Staatsanlehen, das von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu gegebener 
Zeit unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen ist, im übrigen aus dem Ver- 
mögen der Restverwaltung. 
Art. 3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, sich an der Gesellschaft „Kriegsgetreide 
G. m. b. H.“ in Berlin mit einer Einlage in Höhe von 600000 (K( zu beteiligen. 
Der Betrag ist aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse zu 
entnehmen.
	        
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