Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art. 4. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für die Württembergische Kriegskreditbank 
A. G. in Stuttgart eine Sicherheit im Betrag von 1 Million 4( zu leisten, die nach 
Erschöpfung der Mittel der Bank neben einer von den größeren Städten des Landes 
geleisteten Sicherheit von 1 Million .K der Reichsbank für etwaige Ausfälle haftet. 
Art. 5. 
Um den zur Zahlung der reichsgesetzlichen Familienunterstützungen verpflichteten 
Lieferungsverbänden eine Inanspruchnahme des Wechselkredits bei der Reichsbank zu 
ermöglichen, wird das Finanzministerium ermächtigt, nach Maßgabe des Bedürfnisses 
eine wechselrechtliche Haftung namens des Staats zu übernehmen. 
Die Haftung wird durch die Unterschrift des Vorstands der Staatshauptkasse 
begründet. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Februar 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Gesetz, 
betreffend die Verlangerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Grund-, Gebande= und 
Gewerbesteuer. Vom 6. Februar 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
In Art. 107 des Gesetzes vom mie u#en, betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer (Reg. Bl. 1903 S. 344), wird der durch Art. 2 des Gesetzes vom
	        
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