Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

173 
X 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Moorgenossenschaftsgesetzes. Vom 
16. November 1915. S. 173. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage 
für das Jahr 1915. Vom 16. November 1915. S. 202. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefsend den Vvollzug des Moorgenoswsenschaftsgesetzes. Vom 16. November 1915. 
Zum Vollzug des Moorgenossenschaftsgesetzes vom 4. August 1915 (Reg. Bl. S. 125) 
wird im Einvernehmen mit dem K. Justizministerium nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 1. 
§ 1. 
(0) Die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 beziehen sich nicht nur auf Moore und Sumpf— 
flächen, die überhaupt keinen Ertrag abwerfen, sondern auch auf Grundstücke dieser Art, 
die bereits in landwirtschaftlicher Benützung stehen, aber einer angemessenen Steigerung 
der Erträge noch fähig sind. Eine Wertsteigerung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 kann unter 
anderem auch darin liegen, daß ein Moorgrundstück durch das genossenschaftliche Unter- 
nehmen eine bessere Zugänglichkeit gewinnt. 
(2) Die Ausübung eines Zwangs zum Eintritt in die zu bildende Moorgenossenschaft 
hängt vom Zutreffen der Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden Art. 84
	        
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