Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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18. August 1909 (Reg. Bl. S. 151) und durch den einzigen Artikel des Gesetzes vom 
5. Februar 1913 (Reg. Bl. S. 23) abgeänderte erste Satz des dritten Absatzes durch 
folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ist auf die Zeit bis zum 31. März 
1917 begrenzt.“ 
Gegeben Stuttgart, den 6. Februar 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Geset, 
betreffend die Verschiebung von Gemeindewahlen in Zeiten des Krieges. Vom 6. Februar 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
In Zeiten des Krieges kann die Vornahme der regelmäßigen Wahlen der Mit- 
glieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses im Verordnungsweg auf einen 
anderen als den in Art. 12 Satz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4, Art. 45 Abs. 2 
und Art. 48 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 323) festgesetzten 
Zeitpunkt verschoben werden. Die nachgeholte Wahl gilt für den noch übrigen Teil 
der ordentlichen Wahlzeit. Die bisherigen Mitglieder haben ihr Amt bis zum Eintritt 
der neu zu wählenden Mitglieder fortzuführen. 
Art. 2. 
In den Gemeinden, in welchen die im Dezember 1914 fälligen Bürgerausschuß- 
wahlen auf Grund eines Beschlusses der Gemeindekollegien nicht vorgenommen worden
	        
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