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Abs. 1 des Wassergesetzes ab. Dagegen findet die weitere Voraussetzung des Wasser—
gesetzes für die Zulässigkeit des Beitrittszwangs, daß das genossenschaftliche Unternehmen
insbesondere auch für die Grundstücke der Widersprechenden einen Nutzen in Aussicht
stellen muß (Art. 84 Abs. 2 a. a. O.), bei der Bildung von Moorgenossenschaften keine An-
wendung. Nach Art. 1 Abs. 2 ist vielmehr unter den daselbst genannten Voraussetzungen
auch die Ausdehnung des Genossenschaftsgebiets auf Moor= oder Sumpfflächen, für die
das Unternehmen keinen Vorteil verspricht, sowie auf landwirtschaftlich benützte Grund-
stücke anderer Art zulässig. Die Zuziehung von Grundstücken der in Art. 1 Abs. 2 be-
zeichneten Art kann zum Beispiel nötig werden, wenn die Genossenschaftswege oder
Gräben aus Gründen der technischen oder finanziellen Zweckmäßigkeit nur über diese
Grundstücke geführt werden können.
82.
Wird das Genossenschaftsgebiet auf Moore oder Sumpfflächen, für die das Unter—
nehmen keinen Vorteil verspricht, oder auf landwirtschaftlich benützte Grundstücke anderer
Art ausgedehnt, so stehen den Eigentümern der beigezogenen Grundstücke während des
Verfahrens zur Errichtung einer Moorgenossenschaft alle Rechte eines beteiligten Grund—
eigentümers zu. Nach der Gründung der Genossenschaft sind sie vollberechtigte Genossen-
schaftsmitglieder.
Wenn die Durchführung eines moorgenossenschaftlichen Unternehmens neben der
Binnenentwässerung und der Anlegung der zum Anschluß an den Vorfluter erforderlichen
Hauptgräben eine Verbesserung des Vorfluters selbst erforderlich macht, so ist wegen
der Übernahme dieser Arbeit mit den Gemeinden, auf deren Markungen sie vorzunehmen
ist, zu verhandeln.
84.
(1) Die Bodenverbesserung umfaßt den etwa erforderlichen Umbruch der vorhandenen
Narbe und die Schaffung eines geeigneten Keimbetts. Sie schließt auch eine nach Lage
der Verhältnisse etwa notwendige Bewässerung ein.