Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Abs. 1 des Wassergesetzes ab. Dagegen findet die weitere Voraussetzung des Wasser— 
gesetzes für die Zulässigkeit des Beitrittszwangs, daß das genossenschaftliche Unternehmen 
insbesondere auch für die Grundstücke der Widersprechenden einen Nutzen in Aussicht 
stellen muß (Art. 84 Abs. 2 a. a. O.), bei der Bildung von Moorgenossenschaften keine An- 
wendung. Nach Art. 1 Abs. 2 ist vielmehr unter den daselbst genannten Voraussetzungen 
auch die Ausdehnung des Genossenschaftsgebiets auf Moor= oder Sumpfflächen, für die 
das Unternehmen keinen Vorteil verspricht, sowie auf landwirtschaftlich benützte Grund- 
stücke anderer Art zulässig. Die Zuziehung von Grundstücken der in Art. 1 Abs. 2 be- 
zeichneten Art kann zum Beispiel nötig werden, wenn die Genossenschaftswege oder 
Gräben aus Gründen der technischen oder finanziellen Zweckmäßigkeit nur über diese 
Grundstücke geführt werden können. 
82. 
Wird das Genossenschaftsgebiet auf Moore oder Sumpfflächen, für die das Unter— 
nehmen keinen Vorteil verspricht, oder auf landwirtschaftlich benützte Grundstücke anderer 
Art ausgedehnt, so stehen den Eigentümern der beigezogenen Grundstücke während des 
Verfahrens zur Errichtung einer Moorgenossenschaft alle Rechte eines beteiligten Grund— 
eigentümers zu. Nach der Gründung der Genossenschaft sind sie vollberechtigte Genossen- 
schaftsmitglieder. 
Wenn die Durchführung eines moorgenossenschaftlichen Unternehmens neben der 
Binnenentwässerung und der Anlegung der zum Anschluß an den Vorfluter erforderlichen 
Hauptgräben eine Verbesserung des Vorfluters selbst erforderlich macht, so ist wegen 
der Übernahme dieser Arbeit mit den Gemeinden, auf deren Markungen sie vorzunehmen 
ist, zu verhandeln. 
84. 
(1) Die Bodenverbesserung umfaßt den etwa erforderlichen Umbruch der vorhandenen 
Narbe und die Schaffung eines geeigneten Keimbetts. Sie schließt auch eine nach Lage 
der Verhältnisse etwa notwendige Bewässerung ein.
	        
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