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Zu Art. 6.
11.
(0) Die Auswahl der Gemeinde, in welcher die Auslegung der Akten und die Abstimmung
über das Unternehmen stattfinden soll, bleibt der Zentralstelle überlassen.
(2) In der Abstimmungstagfahrt werden die Spalten 5 und 6 der Abstimmungsliste aus-
gefüllt. Die Einträge sind von dem leitenden Beamten und dem Schriftführer zu beur-
kunden.
G) Ein Ausspruch des Leiters der Tagfahrt gemäß Art. 90 Abs. 7 des Wassergesetzes setzt
das Einverständnis des etwa anwesenden Vertreters der Zentralstelle voraus.
(0) Wird das beantragte Unternehmen abgelehnt, aber ein in der Verhandlung zur Ab-
stimmung gebrachter Antrag auf Ausführung eines Entwässerungsunternehmens (vergl.
Abs. 3) angenommen, so sind die Akten nach Ablauf der Frist des Art. 93 Abs. 1 des Wasser-
gesetzes nicht der Zentralstelle, sondern der Kreisregierung vorzulegen (Art. 93 Abs. 3
a. a. O.). Über den Verlauf der Tagfahrt ist der Zentralstelle zu berichten.
12.
Auf den Inhalt der Satzung finden die Vorschriften des Art. 73 des Wassergesetzes
sinngemäße Anwendung.
8 13.
(0) Die in der Satzung zu bestimmende Zahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach
Umfang und Bedeutung des Unternehmens.
(2) Im Anschluß an die Wahl des Vorstands sind für dessen Mitglieder 2—3 Ersatzmänner
zu wählen.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden, der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmänner findet
in der Regel offen (durch Zuruf) und nur, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt, durch Stimmzettel statt. Bei der offenen
Wahl ist jedes Mitglied getrennt zu wählen. Bei geheimer Abstimmung erfolgt zunächst
die Wahl des Vorsitzenden, sodann die der weiteren ordentlichen Mitglieder und schließ-
lich die Wahl der Ersatzmänner. Die Gewählten sind über die Annahme der Wahl zu be-
fragen.
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