Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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(4) Die Vorstandsmitglieder und ihre Ersatzmänner brauchen nicht notwendig Mitglieder 
der Genossenschaft zu sein. 
Zu Art. 7. 
814. 
(1) Die Entscheidung über die Genehmigung des beschlossenen Unternehmens ist von dem 
Bescheid der Zentralstelle nach Art. 87 des Wassergesetzes unabhängig. 
G Eine Versagung der Genehmigung kommt namentlich in Frage, wenn zu befürchten ist, 
daß infolge starken Rückgangs oder Versiegens der Wasserführung von Bächen, Flüssen 
oder Seen oder infolge zu starker Senkung des Grundwasserspiegels das gemeine Wohl 
oder die Interessen Dritter erheblich geschädigt würden. 
8 15. 
Nach der Genehmigung des Unternehmens sind Beteiligtenverzeichnis und Ver— 
zeichnis der nichtbeteiligten Grundstücke von dem Genossenschaftsvorstand dem Grund- 
buchamt mit dem Ersuchen zu übergeben, in Spalte 8—10 bei jeder Parzelle die Rechte, 
die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen, sowie die Lasten und Be- 
schränkungen des Eigentums, insbesondere die Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden, 
Lehen-, Fideikommiß= oder sonstigen Realberechtigungen, Nutznießung usw. nach dem 
Grundbuch sorgfältig einzutragen. Das Grundbuchamt hat die Verzeichnisse bezüglich der 
von ihm gemachten Einträge zu beurkunden und dem Genossenschaftsvorstand zurück- 
zugeben. 
8 16. 
Die während des Bestehens der Moorgenossenschaft eintretenden Änderungen in den 
Eigentums= und sonstigen Rechtsverhältnissen der im Parzellennummernverzeichnis (87 
Abs. 4) aufgeführten Genossenschaftsgrundstücke sind von dem Grundbuchamt sofort nach 
ihrem Anfall dem Genossenschaftsvorstand in einem Vordruck nach dem Muster Anl. C 
— mitzuteilen (Anderungsmitteilung). Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, diese 
Mitteilungen in der Reihenfolge ihres Eingangs zu sammeln und das Beteiligtenver- 
zeichnis richtig zu stellen.
	        
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