Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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6) Soweit das Grundbuch von einem Amtsgericht verwaltet wird, werden die in Abs. 1—4 
angeführten Gebühren von dem Amtsgericht eingezogen und zur Staatskasse verrechnet. 
2 Für die Ausfüllung der Spalten 3b und 7a des Musters A und für die Zusammen- 
stellung der Steuerkapitalien erhält der Steuerbuchführer für jede Parzelle 
am Wohnsitz des Beamten 3 H, 
in auswärtigen Gemeinden 5 8S. 
G Die nach Abs. 1, 3 und 7 zu zahlenden Gebühren fallen den Gemeinden (Art. 3 Abs. 3), 
die Gebühren des Absatzes 4 der Genossenschaft zur Last. 
Zu Art. 8. 
8 18. 
( Die Genehmigung der Satzung kann nur aus den Gründen des Art. 74 Abs. 3 des 
Wassergesetzes verweigert werden. 
(2) Vor Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 bezeichneten dreijährigen Frist ist das Verfahren zur 
Feststellung der Satzung von neuem einzuleiten. Kommt ein Mehrheitsbeschluß nach dem 
entsprechend anzuwendenden Art. 6 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustande, so ist die Satzung 
auf weitere 3 Jahre von der Zentralstelle festzusetzen. 
Zu Art. 9. 
19. 
(0) Im Falle der Ernennung des Vorstands einschließlich der Ersatzmänner (8 13 Abs. 2) 
durch die Zentralstelle sind die zur Berufung in Aussicht genommenen Personen zu be— 
fragen, ob sie eine Ernennung annehmen. 
(2) Die Ernennung erfolgt auf eine angemessene Reihe von Jahren. 
68) Scheiden aus dem Vorstand so viele Mitglieder aus, daß er einschließlich der nach— 
gerückten Ersatzmänner nicht mehr beschlußfähig ist, so ist unter sinngemäßer Anwendung 
von Art. 6 Abs. 3 eine Ergänzungswahl vorzunehmen;: Art. 9 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
	        
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