Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

183 
8 20. 
Die Vorstandsmitglieder (einschließlich der Ersatzmänner) sind von dem Oberamt auf 
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch nachstehenden Eid zu verpflichten: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die Obliegen— 
heiten meines Amtes als Mitglied des Vorstands der Moorgenossenschaft .. ... . . . . 
unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott 
helfe.“ 
Hat ein Mitglied schon früher einen solchen Eid oder einen allgemeinen Diensteid geleistet, 
so genügt die Hinweisung auf diesen. Die Urkunde über die vollzogene Verpflichtung ist 
der Zentralstelle vorzulegen. 
§ 21. 
(1) Den Vorstandsmitgliedern steht für ihre Tätigkeit, insbesondere auch für die Teilnahme 
an den Sitzungen und sonstigen Verhandlungen eine Vergütung zu. Diese bemißt sich 
nach den entsprechend anzuwendenden §8§ 28—32 und, soweit der Vorsitzende in Betracht 
kommt, § 92 Abs. 2 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907 
(Reg. Bl. S. 433). 
(2) Die Gebührenforderungszettel der Vorstandsmitglieder sind von dem Vorsitzenden 
zu beurkunden und durch Vermittlung der Kulturinspektion der Zentralstelle zur Prüfung 
vorzulegen. 
Zu Art. 11. 
8 22. 
(1) Der Inhalt der Bekanntmachung nach Art. 11 wird von der Zentralstelle bestimmt. 
In der Bekanntmachung sind auch die Namen der Vorstandsmitglieder unter besonderer 
Bezeichnung des Vorsitzenden zu veröffentlichen. 
(2) Die Genehmigung des Unternehmens und der Satzung ist im Wasserrechtsbuch einzu- 
tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.