Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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827. 
(0) Die Inanspruchnahme von Grundstücken für genossenschaftliche Anlagen ist den be— 
teiligten Grundeigentümern vom Genossenschaftsvorstand auf Grund des genehmigten 
Grabennetzplanes gleichzeitig mit dessen Auslegung (Art. 13 Abs. 3) mitzuteilen. Die 
Mitteilung ist durch den Ortsvorsteher des Aufenthaltsorts gegen Bescheinigung, oder durch 
eingeschriebenen Brief zuzustellen und hat außer der Angabe von Parzellnummer, 
Meßgehalt und Kulturart, sowie des Gewands und der Nebenlieger der in Anspruch 
genommenen Grundstücke insbesondere eine Auskunft über den Meßgehalt und die Lage 
der belasteten Grundfläche sowie über die Art der Belastung zu enthalten. Der Mitteilung 
ist eine Aufforderung an die beteiligten Grundeigentümer zur Erklärung binnen bestimmter 
Frist darüber beizufügen, ob sie für die Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens eine 
Entschädigung nach Art. 14 Abs. 2 verlangen. 
(0) Den eine Entschädigung beanspruchenden Grundeigentümern ist eine weitere Mit— 
teilung über die Höhe der verwilligten Entschädigung unter Angabe der Art der Ent— 
schädigungsberechnung zu machen. Beträgt die Entschädigung mehr als 50 A für ein 
Grundstück, so ist diese Mitteilung unter Anschluß einer Abschrift der Mitteilung nach 
Abs. 1 auch berechtigten Dritten mit einer Belehrung darüber zuzustellen, daß sie das Recht 
haben, der Ausbezahlung der Entschädigung an den Grundeigentümer binnen eines 
Monats von dem Empfang der Anzeige gegenüber dem Genossenschaftsvorstand zu wider- 
sprechen. 
g 238. 
Der Entschädigungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen die Festsetzung der 
Entschädigung durch den Genossenschaftsvorstand ist das Rechtsmittel der sofortigen Be- 
schwerde nach Art. 22 zulässig. 
Zu Art. l15. 
8 29. 
Art. 15 stellt die Zulässigkeit der Zwangsenteignung bezüglich der daselbst bezeichneten 
Grundstücke zu Gunsten der Moorgenossenschaft fest. Es bedarf hienach zur Einleitung
	        
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