Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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des Enteignungsverfahrens im einzelnen Falle einer Königlichen Entschließung nach Art. 2 
Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes nicht. 
Zu Art. 16. 
830. 
(1) Unter Vorteil im Sinne des Art. 16 Abs. 2 ist im Gegensatz zu den wiederkehrenden 
Nutzungen die aus dem genossenschaftlichen Unternehmen den einzelnen Grundstücken 
erwachsende einmalige Wertsteigerung zu verstehen. Dieselbe Bedeutung hat der in Art. 97 
Abs. 2 des Wassergesetzes verwendete Begriff des Nutzens. 
) Über die Beitragsverbindlichkeiten der Genossen ist in sinngemäßer Anwendung des 
§ 251 der Vollzugsverfügung zum Wassergesetz ein Genossenschaftskataster zu fertigen; 
den Genossen sind Auszüge aus dem Kataster gegen Bescheinigung oder durch einge- 
schriebenen Brief zuzustellen. 
Zu Art. 17. 
31. 
(1) Die Entschädigungspflicht der Genossenschaft auf Grund des Art. 17 Abs. 1 und 2 ist 
öffentlich-rechtlicher Natur. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen Verpächter und 
Pächter oder zwischen Grundstückseigentümer und Drittberechtigtem wird durch die Be- 
stimmung des Art. 17 nicht berührt. 
(2) Das Ergebnis der Entschädigungsverhandlungen ist von dem Genossenschaftsvorstand 
urkundlich niederzulegen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so bleibt es der 
Zentralstelle überlassen, vor der Fällung einer Entscheidung einen Verständigungsversuch 
zu machen und hiezu einen Sachverständigen beizuziehen. 
Zu Art. 18. 
§ 32. 
(0) Nach der Fertigstellung der genossenschaftlichen Anlagen sind die entbehrlich werdenden 
Grunddienstbarkeiten in einem für jeden beteiligten Gemeindebezirk gesondert anzu— 
legenden Verzeichnis zusammenzustellen. Dieses Verzeichnis, das außer einer Beschreibung
	        
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