Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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der in Wegfall kommenden Dienstbarkeiten eine Bezeichnung der herrschenden und dienen— 
den Grundstücke durch Angabe der Parzellnummer, des Meßgehalts, der Kulturart, der 
Gewandlage und der Nebenlieger zu enthalten hat, ist von dem Genossenschaftsvorstand 
zu beurkunden und dem Ortsvorsteher mit dem Ersuchen zu übergeben, es nach vor— 
gängiger ortsüblicher Bekanntmachung während eines Zeitraums von 14 Tagen zur 
Einsicht durch die Genossen aufzulegen. 
(2) Nach Erledigung etwaiger Beschwerden ist das Verzeichnis von dem Genossenschafts- 
vorstand dem Grundbuchamt gegen Empfangsbestätigung mit dem Ersuchen um Berich- 
tigung des Grundbuchs zuzustellen. 
Zu Art. 19. 
§ 33. 
Grundstücke, die nach dem endgültigen Anbau aus der gemeinschaftlichen Bewirt- 
schaftung entlassen worden sind, können vom Genossenschaftsvorstand wieder in diese 
einbezogen werden, wenn sie von ihrem Besitzer in einer die wirtschaftliche Nutzung der 
übrigen Genossenschaftsgrundstücke erheblich beeinträchtigenden Weise bewirtschaftet 
werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt namentlich vor, wenn verbesserte Grund- 
stücke durch mangelnde Pflege, falsche Behandlung, geringe Düngung u. a. zurückkommen 
und hiedurch die Nachbargrundstücke (etwa infolge Verunkrautung, Austrocknung, Ver- 
sumpfung usw.) in beträchtlichem Maß geschädigt werden. 
Zu Art. 20. 
g 34. 
Die genossenschaftlichen Anlagen sind zur Sicherung ihrer Instandhaltung in ange— 
messenen Zeiträumen durch die Kulturinspektion und, soweit etwa wünschenswert, durch 
einen besonderen Moorsachverständigen unter Zuziehung des Genossenschaftsvorstands 
zu besichtigen. Das Ergebnis der Schau ist in einer Urkunde niederzulegen, die der Zentral- 
stelle zur Einsicht zu übersenden und dem Genossenschaftsvorstand abschriftlich zur Er- 
ledigung der etwa vorgefundenen Anstände zu übergeben ist.
	        
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