Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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kollegiums, ist dem Finanzministerium unmittelbar untergeordnet und zugleich als 
Ministerialabteilung tätig. 
Ihr Geschäftsgang wird durch eine von dem Finanzministerium zu erlassende 
Geschäftsordnung geregelt. Die K. Verordnung vom 6. Februar 1835, betreffend den 
Wirkungskreis und die Behandlung der Geschäfte des Bergrats, (Reg. Bl. S. 71) wird 
aufgehoben. 
83. 
Die Forstdirektion bleibt in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzmini— 
sterium als besonderes Landeskollegium mit ihrem bisherigen Wirkungskreis bestehen. 
Sie ist zugleich als Ministerialabteilung tätig. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1915 in Wirksamkeit. 
Gegeben Stuttgart, den 24. März 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Stenererhebung vom I. April 1915 an. Vom 23. März 1915. 
Auf Grund des § 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen 
angewiesen, sämtliche durch das Finanzgesetz vom 17. Juli 1913 (Reg.Bl. S. 181) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern in den für das Etatjahr 1914 festgesetzten 
Beträgen vom 1. April d. J. an und, wofern eine andere Verfügung nicht früher 
ergehen würde, bis zum 31. Juli 1915 auf Rechnung der neuen Verwilligung nach 
den bisherigen Bestimmungen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 23. März 1915. 
Pistorius. 
— ss*" — 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
  
 
	        
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