Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkung: 
Die mit “ bezeichneten Anstalten gymnasialen oder realgymnasialen Charakters sind befugt, Be- 
fähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen beziehungsweise Eng- 
lischen befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterrichte regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda 
ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Die nach dem System des gemeinsamen Unterbaues (Frankfurter Lehrplan) organisierten 
Anstalten sind durch ein Kreuz (4) kenntlich gemacht. 
Abersicht. 
Offentliche Lehranstalten. Seite Seite 
Gymnasien (A.a5s) . ... 41 Realschulen Cer 63 
Realgymnasien (Aà.o H. 50 Offentliche Lehrerseminare (C.1)) 70 
Oberrealschulen (A.crrr .... 55 Andere öffentliche Lehranstalten (C.le) 74 
Progymnasien B.a)2 59 Privat-Lehranstalten: 
Realprogymnasien 8.000 59 a) Lehrerseminren 75 
Realschulen (B8. cccr)))) 59 b) Andere Privat-Lehranstalten 75 
Progymnasien (C.a)0 60 Lehranstalten in den Schutzgebieteen 79 
Realprogymnasien (C. h) 61 Lehranstalten im Auslaaunnddd 79 
ffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h. 
der einjährige, erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) 
bei Vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt. 
àa. Gymnasten. 
I. Königreich Preußen. Altona: Gymnasium (verbunden mit Realgyhm- 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, nasium), 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, Andernach, 
Allenstein, Anklam,
	        
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