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kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober
1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 5. Dezember 1910 (Reg.Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern
Heilbronn und Cannstatt im Amtsblatt zu erlassen und im Oberamtsbezirk Cannstatt
außerdem in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Sonntag, den 31. Januar,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Samstag, den 6. Februar, einschließlich, auf dem Rathaus zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 11. Februar,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Samstag, den 20. Februar 1915,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Mittwoch, den 17. Februar, zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahlräume den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonde-