Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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finden auch auf Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen 
dienenden Motorboote Anwendung. 
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen. 
9a 19. 
Die in Art. 10 a. a. O. über die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt erteilten 
Vorschriften greifen auch bei Motorschiffen und Motorbooten Platz. 
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, sind die 
Führer von kleinen Segelbooten, die nur zu Fahrten zwischen naheliegenden Uferplätzen 
oder zu Vergnügungsfahrten dienen. 
Weiterhin können für die Führer von Motorbooten oder Segelbooten, die sich 
lediglich zu sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten, Aus- 
nahmen zugelassen werden. 
Das Schifferpatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfsschiffs, eines Motor- 
schiffs oder eines Motorboots soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine 
längere Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Füh- 
rung erbracht ist. 
II. 
In Anlage IV der in ! genannten „Revidierten Bestimmungen“ werden die 
Worte „zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden“ gestrichen. 
Gegeben Stuttgart, den 28. April 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
 
	        
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